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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
- Stand: Oktober 2023 -

Allgemeines

Unsere nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur für die Anwendung gegenüber Unternehmen (§14 BGB) bestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen und für alle Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen und Leistungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle unsere künftigen Erklärungen, Angebote und Verträge. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Alle Nebenvereinbarungen insbesondere mündliche Abmachungen, Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge und andere Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern binden uns erst mit schriftlicher oder formularmäßiger Bestätigung; sie begründen keinen Beratungsvertrag, solange ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

I. Angebot, Vertragsschluss
  1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Angaben zu Beschaffenheit, Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeit stets unverbindlich und freibleibend.
  2. Von uns gelieferte Unterlagen wie Zeichnungen, Entwürfe und andere Vorlagen, gleich ob es sich um Originale oder Vervielfältigungen handelt, sind nur leihweise überlassen und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
  3. Für die Bestimmungen unserer Vertragspflichten und/oder von Eigenschaften unserer Lieferungen oder Leistungen sind nur die Angaben und Erklärungen maßgebend, die ausdrücklich und schriftlich Inhalt des Vertragsverhältnisses geworden sind. Angaben in Prospekten oder Angeboten begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen uns. Wir übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen und für das Risiko ihrer Beschaffung jeweils nur, wenn und soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.
  4. Verträge und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schriftform. Wir sind berechtigt, die elektronische Form oder die Textform zu verwenden; in diesem Fall ist auch der Besteller berechtigt, Erklärungen so abzugeben. Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Ein uns mündlich erteilter Auftrag wird erst dann bindend, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist.
  5. Unsere Verpflichtungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass wir aus einem von uns abgeschlossenen kongruenten Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferprodukte oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Lieferbereitschaft benötigen, richtig und rechtzeitig selbst beliefert werden. (=Handelsklausel:“Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleibt vorbehalten“).
  6. Unwesentliche Änderungen im Sinne eines Produktions- oder technischen Fortschritts und handelsübliche Abweichungen in Menge, Gewicht, Massen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe gegenüber dem Muster, dem Angebot oder dem Vertrag bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen, der Verwendungszweck oder die Gebrauchsfähigkeit nicht berühren und dem Besteller zumutbar sind. Wir haften nicht für die Kompatibilität unserer Produkte mit dem Material des Bestellers im Hinblick auf chemische Beständigkeit, gesetzliche Erfordernisse und physikalische Eigenschaften.
  7. Der Besteller ist an sein Angebot zum Vertragsschluss (Bestellung) bis zu vier Wochen gebunden.

II. Preise, Zahlung, Fälligkeit
  1. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk ohne Umsatzsteuer (=MwSt.) und ohne andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche Abgabe, ohne Versicherung, Fracht, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Bei nicht rechtzeitiger Rückführung leihweise überlassener Packmittel, wie z.B. Europaletten, sind wir berechtigt, dem Besteller den vollen Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen.
  3. Veranlasst der Besteller nachträglich Änderungen, so werden die daraus resultierenden Aufwendungen gesondert berechnet.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und ist ansonsten unzulässig. Ein Skontoabzug auf neue Rechnung ist ausgeschlossen, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.
  5. Es kommen ausschließlich die am Tag der Lieferung gültigen Preise zur Anrechnung. Dies gilt auch für Kontrakte / Abschlussaufträge.
  6. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Vertragsregelung gilt auch bei Vereinbarung eines bezifferten Preises dass wir, wenn sich seit Vertragsabschluss bis zum Zeitpunkt der Lieferung Material-, Lohn-, Energie- und/oder Frachtkosten und/oder öffentliche Abgaben erhöht haben oder neu eingeführt wurden, einen der eingetretenen Veränderung entsprechenden Zuschlag zum Zeitpunkt der Fälligkeit unserer Lieferung und Leistung berechnen werden.
  7. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Besteller schuldet uns die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Verzug.
  8. Gerät der Besteller schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
  9. Eine Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die unbedingt vor Vertragsabschluss getroffen werden muss. Diskontspesen, Wechselspesen und Kosten werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Käufer zu tragen. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu lasten des Bestellers.
  10. Wir sind berechtigt, Zahlungen auf die älteste fällige Forderung zu verrechnen.
  11. Eine Aufrechnung des Käufers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um schriftlich anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  12. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu. Die Rechte des § 320 BGB bleiben ihm jedoch erhalten, solange wir unseren Gewährleistungspflichten nicht nachkommen. Das Zurückbehaltungsrecht besteht ferner nur, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruht.
  13. Bei einem schuldhaften Zahlungsverzug des Bestellers sind wir immer berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu kündigen und die gesamte Restschuld aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen und sofortige Bezahlung zu verlangen. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen und für die eventuell noch nicht produzierte Ware vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) bleiben in jedem Fall unberührt und sie stehen uns bereits dann zu, wenn der Besteller aus diesem oder einem anderen Geschäft uns gegenüber schuldhaft in Zahlungsverzug gerät.

III. Prüfung der Eignung der Ware durch den Käufer
  1. Es obliegt dem Käufer, die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst zu prüfen. Etwaige von uns für den Käufer gefertigte Ausarbeitungen, von uns abgegebene Empfehlungen erfolgen ohne Begründung einer Verbindlichkeit; sie sind vor ihrer Umsetzung vom Käufer selbst – ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter – sorgfältig zu prüfen.

IV. Lieferung, Leistung
  1. Unsere Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt jedoch grundsätzlich die Abklärung aller technischen Fragen und der Einzelheiten der Ausführung unter Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Bestellers voraus.
  2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Ware versandt wurde oder wenn die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wurde.
  3. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.
  4. Beruht die Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Naturgewalten etc. oder Ereignisse wie z.B. Streik etc., so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
  5. Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere auf weitergehenden Schadenersatz, sind in dem in Ziffer 7., Haftung, bestimmten Umfang ausgeschlossen.
  6. Der Besteller ist zur Abnahme der Ware verpflichtet, sobald diese zur Übernahme bereitsteht.
  7. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Angemessene Teillieferungen, sowie Abweichungen von der Bestellung, besonders bei Sonderanfertigungen und palettenverpackter Ware, bis zu +/- 20 % sind zulässig.
  8. Bei Abschlussaufträgen (Kontrakten) verpflichten wir uns, die bestellte Menge ganz oder in notwendigen Mengen anzufertigen und für den Besteller während der Dauer des Vertragszeitraums auf Lager zu halten. Die bestellte Menge muss bis zum vereinbarten Endabnahmetermin ausgeliefert sein. Der Endabnahmetermin geht aus der Auftragsbestätigung hervor. Eine kontinuierliche Abnahme in Teilpartien während der Vertragslaufzeit gilt als vereinbart.
  9. Lässt sich nach Ablauf der Hälfte der Vertragslaufzeit absehen, dass der Vertrag nicht bis zum Endabnahmetermin erfüllt sein wird, sind wir berechtigt, zu diesem Zeitpunkt bereits die Menge in Rechnung zu stellen, die bei kontinuierlicher Abnahme bis dahin ausgeliefert worden wäre. Ferner sind wir ab diesem Zeitpunkt berechtigt, monatlich jeweils eine Menge in Rechnung zu stellen, die bei kontinuierlicher Abnahme berechnet worden wäre.

V. Gefahrenübergang; Versendung, Untersuchungs- und Rügepflichten
  1. Sofern sich die Auftragsbestätigung nicht anders ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Ist eine Versendung des Liefergegenstands zwischen uns und dem Besteller vereinbart, so sind wir berechtigt, die Versandart zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden mit Ausnahme von Paletten nicht von uns zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung dieser Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  4. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VI. Mängel, Gewährleistung, Verjährung
  1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und zwar auch dann, wenn die Auslieferung nicht an ihn, sondern an einen von ihm benannten Dritten erfolgt. Werden die Mängel während der Verwendung bekannt, so ist die Verwendung sofort einzustellen. Mängelrügen, Fehlmengen, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntnisnahme vorab fernmündlich oder per Telefax anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Offensichtliche Mängel und Abweichungen sind uns binnen 15 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. 
  2. Sollte ein Mangel der Kaufsache vorliegen, so werden wir zunächst nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewähren. Wählen wir die Mangelbeseitigung. So sind wir verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt nicht für den Fall, dass die bestellte Ware an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde und sich aus diesem Grund die Kosten erhöhen.
  3. Handelsübliche Toleranzen bzgl. Maß, Gewicht etc. führen nicht zu einem Mangel.
  4. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  5. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art, können nicht gegen uns geltend gemacht werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder seitens unseres Erfüllungsgehilfen eingetreten ist oder wenn der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrührt.
  6. Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustands unserer Produkte durch unsachgemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf der Wahl ungeeigneten Materials beruhen.
  7. Sollte die Nacherfüllung durch uns fehlschlagen, so kann der Besteller Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung verlangen. Liegt nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit vor, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Dies ist insbesondere bei nur unerheblichen Abweichungen von der Beschaffenheit der Fall.
  8. Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels, als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche sind –vorbehaltlich vertraglicher oder außervertraglicher Ansprüche auf Schadensersatz gemäß Ziffer 7 ausgeschlossen.
  9. Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorzuwerfen ist.

VII. Schutzrechte, immaterielle Rechte
  1. Sofern nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind wir nur verpflichtet, die Ware im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und urheberrechten zu liefern.
  2. Verletzt unsere Ware ein Schutzrecht oder ein Urheberrecht oder wird dies behauptet, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder für die verletzende Ware eine Lizenz für den Besteller zu erwerben oder sie so zu modifizieren, dass sie das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzt oder sie durch ein das Schutzrecht bzw. Urheberrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Produkt zu ersetzen. Der Besteller wird uns hierzu die Ware auf unsere Anforderung hin auf unsere Kosten zur Verfügung stellen.
  3. Bei Sonderanfertigungen bestätigt der Besteller durch Auftragsvergabe, dass die nach seinem Gestaltungswunsch und nach seiner Spezifikation speziell für ihn produzierte und durch uns gelieferte Ware keine Schutzrechte oder Urheberrechte verletzt und stellt uns damit von Haftungsansprüchen frei. Wir haften auch nicht, wenn die behauptete Verletzung des Schutzrechts oder Urheberrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen nicht von uns stammenden Gegenstand folgt oder der Gegenstand in einer Weise benutzt wird, die wir nicht voraussehen konnten.
  4. Die Ziffern 6.1 bis 6.3 regeln die Haftung für die Freiheit von Schutzrechten und Urheberrechten abschließend und gelten entsprechend auch für unsere Leistungen.

VIII. Haftung
  1. Über die Gewährleistung hinausgehende, außervertragliche Ansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  2. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, also nicht für die Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten. Insbesondere haften wir nicht für Mangelfolgeschäden, Schäden aus positiver Vertragsverletzung, Schäden aus unerlaubter Handlung und entgangenen Gewinn. Wir haften nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Dies gilt jeweils auch bei Handlungen unserer Erfüllungs- und Verrichtungshilfen.
  3. Verladung und Versand, soweit wir uns zum versand verpflichtet haben, erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken versichert.
  4. In allen Fällen, in denen wir abweichend von unseren vorliegenden Bedingungen aufgrund anderweitig vorgehender bzw. zwingender Anspruchsrundlagen zum Schaden- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungshilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung durch uns vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruht. Die verschuldungsabhängige Haftung nach dem Produkteigenschaftsgesetzt bleibt unberührt. Des Weiteren unberührt bleibt die Haftung für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden.
  5. Außervertragliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, verjähren nach zwölf Monaten nach Gefahrenübergang, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Diese Verjährungsfrist gilt auch dann nicht, wenn uns grobes Verschulden vorzuwerfen ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.

IX. Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen uns gelieferten Waren bis zur endgültigen Bezahlung aller Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren stets pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
  3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
  4. Unser Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt und tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich MwSt.) an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Wir nehmen diese Abtretungen an. Der Besteller ist in keinem Fall zur Abtretung der Forderungen an Dritte berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderungen betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich, mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
  5. Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Bestellers enden, wenn der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht erfüllt, in Vermögensfall gerät, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten.
  7. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen. Dies bedeutet jedoch keinen Rücktritt vom Vertrag. Wenn wir die Kaufsache zurückgenommen haben, sind wir berechtigt, diese auch zu verwerten. Der hierdurch erzielte Erlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet.
  8. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10% oder mehr übersteigt.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist ist der Sitz der Gesellschaft. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf und des deutschen Internationalen Privatrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2010 in der jeweils neuesten Fassung.
  4. Sind Einzelbestimmungen dieser Verkaufs-, Lieferungs-, und Zahlungsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

XI. Hinweis SPECTRA Entferner
  1. „Dieser Alkohol ist vergällt. Eine Entgällung oder eine Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke führt zu straf- und steuerrechtlichen Folgen“ (§38 Abs. 2 Nr. 1 BrStV).

XII. Schlussbestimmungen
  1. Wir verarbeiten personenbezogene Daten insbesondere gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Alle Informationen sind der Datenschutzerklärung unter www.qq-gmbh.de zu entnehmen.
  2. Unsere Lieferadresse lautet: QQ Qualified Quality GmbH, Adolf-Dembach-Str. 7, 47829 Krefeld

Sitz der Gesellschaft: Adolf-Dembach-Str. 7, 47829 Krefeld
Geschäftsführer: Dennis Nölle
Registergericht: Amtsgericht Krefeld HRB 11794
USt-IdNr.: DE257859660
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